1. Geltungsbereich und Einbeziehung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Verträge zwischen SARF-IT e.U., Inhaber Andreas Schimek (im Folgenden „Auftragnehmer“), und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“). Sie umfassen insbesondere IT-Beratung, Konzeption, Einrichtung, Skripterstellung und Programmierung, Schulung, Webdesign und alle damit verbundenen Tätigkeiten.
1.2 Vertragspartner des Auftragnehmers können ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG sein. Wer beauftragt, erklärt damit, im Rahmen seines Unternehmens zu handeln. Mit Verbrauchern kontrahiert der Auftragnehmer nicht.
1.3 Auf welchem Weg ein Auftrag erteilt wird, ist für die Geltung dieser AGB ohne Bedeutung: Sie gelten gleichermaßen für schriftliche, mündliche, telefonische und elektronische Beauftragungen (etwa per E-Mail oder Microsoft Teams) sowie für nachträgliche Erweiterungen. Nicht schriftlich erteilte Aufträge bestätigt der Auftragnehmer grundsätzlich per E-Mail mit Verweis auf diese AGB. Erhebt der Auftraggeber nicht umgehend Einwände, gelten Inhalt der Bestätigung und diese AGB als vereinbart.
1.4 Wurden diese AGB einmal vereinbart, erstrecken sie sich – in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Beauftragung auf der Website des Auftragnehmers abrufbaren Fassung – auch auf alle weiteren Aufträge desselben Auftraggebers, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.
1.5 Eigene Geschäfts-, Liefer- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen erbringt. Abweichungen gelten nur, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgehalten sind; solche Einzelabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Angebot, Vertragsabschluss, Storno
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich und bleiben, wenn nichts anderes angegeben ist, 30 Tage lang annahmefähig. Beschreibungen von Leistungen oder Modulen auf der Website dienen der Information und sind kein Angebot im Rechtssinn.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber ein Angebot annimmt (eine E-Mail reicht aus), der Auftragnehmer einen Auftrag bestätigt oder mit Zustimmung des Auftraggebers mit der Arbeit beginnt. Maßgeblich für den geschuldeten Umfang ist ausschließlich, was im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung beschrieben ist.
2.3 Wünscht der Auftraggeber zusätzliche oder geänderte Leistungen, werden diese eigens vereinbart und abgerechnet.
2.4 Ein Kostenvoranschlag ist ohne ausdrückliche Zusage seiner Verbindlichkeit eine unverbindliche Schätzung (§ 1170a ABGB) und wird unentgeltlich erstellt. Droht eine beträchtliche Überschreitung, verständigt der Auftragnehmer den Auftraggeber ohne Verzögerung; dieser kann daraufhin zurücktreten, schuldet aber das Entgelt für alles bis dahin Geleistete.
2.5 Ein einseitiger Ausstieg des Auftraggebers aus einem erteilten Auftrag (Storno) bedarf des Einverständnisses des Auftragnehmers. Stimmt dieser zu, stehen ihm neben dem Entgelt für bereits Geleistetes und dem Ersatz angefallener Kosten pauschal zu: 10 % des offenen Auftragswerts bei Storno mehr als vier Wochen vor dem geplanten Leistungsbeginn, 25 % bei einem Storno zwischen vier Wochen und sieben Tagen davor und 40 % bei einem späteren Storno. Sagt der Auftraggeber einen fix vereinbarten Termin später als 48 Stunden vorher ab, wird die dafür reservierte Zeit verrechnet, soweit sie nicht anderweitig verwertet werden kann.
3. Leistungsumfang
3.1 Welche Leistungen geschuldet sind, bestimmt sich nach dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Beratung, Unterstützung und Schulung schuldet der Auftragnehmer als sorgfältiges Tätigwerden, nicht als Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Ergebnisses. Als Werk mit Erfolgsverpflichtung gilt eine Leistung nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich so bezeichnet ist (z. B. die Erstellung einer Website oder eines schriftlichen Konzepts).
3.2 Der Auftragnehmer darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte, Unterlagen und Vorgaben des Auftraggebers verlassen und legt sie seiner Arbeit zugrunde. Erweisen sie sich als falsch oder lückenhaft, gehen die Folgen zulasten des Auftraggebers.
3.3 Microsoft-Produkte werden entsprechend den Empfehlungen und technischen Möglichkeiten eingerichtet, die der Hersteller zum Zeitpunkt der Leistung vorsieht. Softwarelizenzen – insbesondere von Microsoft – sind nur dann Teil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; ansonsten erwirbt sie der Auftraggeber selbst und sorgt für eine ausreichende Lizenzierung. Für Software von Drittherstellern sind deren Lizenzbedingungen maßgeblich.
3.4 Anbieter von Cloud-Diensten ändern Funktionen, Bezeichnungen und Lizenzmodelle laufend und ohne Einfluss des Auftragnehmers. Muss eine bereits erbrachte Leistung deshalb angepasst werden, ist dies ein neuer Auftrag.
3.5 Zeigt sich während der Arbeiten, dass das Vereinbarte technisch oder rechtlich nicht umsetzbar ist, teilt der Auftragnehmer dies mit. Findet der Auftraggeber keine gangbare Alternative, darf der Auftragnehmer die weitere Ausführung verweigern bzw. vom Vertrag zurücktreten und das bis dahin Geleistete samt Auslagen abrechnen.
3.6 Anspruch auf Dokumentation oder Quellcode hat der Auftraggeber nur, wenn deren Übergabe vereinbart wurde, und erst, wenn sämtliche Rechnungen beglichen sind.
3.7 Der Auftragnehmer darf für die Leistungserbringung Werkzeuge seiner Wahl verwenden und qualifizierte Subunternehmer einsetzen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber schafft auf eigene Kosten alle Voraussetzungen, die der Auftragnehmer für seine Arbeit benötigt – insbesondere Auskünfte, Dokumente, Zugänge, Berechtigungen sowie geeignete Testdaten und Testmöglichkeiten – und nennt eine Ansprechperson, die verbindlich entscheiden darf.
4.2 Bevor der Auftragnehmer in bestehende Systeme eingreift, stellt der Auftraggeber eine aktuelle, vollständige und auf Wiederherstellbarkeit geprüfte Sicherung seiner Daten sicher, es sei denn, die Datensicherung wurde ausdrücklich beauftragt. Nutzt der Auftraggeber ein System produktiv, während daran noch getestet wird, trägt er das Risiko für die dort gespeicherten Daten.
4.3 Administrative Zugänge sollen über eigene, auf eine Person lautende und befristete Konten mit Mehrfaktor-Authentifizierung eingeräumt werden. Zugangsdaten tauschen die Parteien nur über gesicherte Kanäle aus.
4.4 Betrieb, Überwachung und Absicherung seiner IT-Umgebung verbleiben beim Auftraggeber. Ebenso liegt es allein bei ihm, welche geschäftlichen Schlüsse er aus Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers zieht.
4.5 Entsteht durch unterlassene, verspätete oder mangelhafte Mitwirkung zusätzlicher Aufwand oder eine Verzögerung, hat dies der Auftraggeber zu vertreten; der Mehraufwand wird nach Stunden abgerechnet.
5. Termine
5.1 Genannte Termine und Fristen sind Zielvorgaben, die der Auftragnehmer nach Kräften einhält. Verbindlich sind sie nur, wenn sie schriftlich ausdrücklich als Fixtermin zugesagt wurden, und auch dann nur unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber seine Mitwirkung vollständig und fristgerecht erbringt.
5.2 Umstände, die der Auftragnehmer nicht beeinflussen kann – etwa höhere Gewalt, Krankheit oder Ausfälle bei Cloud-Anbietern – berechtigen ihn, Termine in angemessenem Umfang zu verschieben.
5.3 Hält der Auftragnehmer einen Fixtermin ausschließlich aus eigenem Verschulden nicht ein, kann der Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von zumindest zwei Wochen setzen. Bleibt auch diese im Wesentlichen ungenutzt, darf er von dem betroffenen Auftrag zurücktreten; für bereits fertiggestellte Teile bleibt der Vertrag aufrecht.
6. Vergütung und Zahlung
6.1 Abgerechnet wird laut Angebot, entweder pauschal oder nach tatsächlichem Zeitaufwand zum jeweils aktuellen Stundensatz des Auftragnehmers; die Zeiterfassung erfolgt in Viertelstunden. Aufwand, der auf Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers zurückgeht, wird zusätzlich nach Stunden verrechnet.
6.2 Preise gelten in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Anfahrtszeiten werden wie Arbeitszeit verrechnet; Fahrt- und Nebenkosten stellt der Auftragnehmer zusätzlich in Rechnung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6.3 Rechnungsbeträge sind binnen 8 Tagen ab Rechnungsdatum in voller Höhe und ohne Bankspesen für den Auftragnehmer zu überweisen. Der Auftragnehmer darf nach Arbeitsfortschritt abrechnen und von neuen Auftraggebern sowie bei umfangreichen Projekten eine angemessene Anzahlung verlangen.
6.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, schuldet er die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 456 UGB und die Pauschale nach § 458 UGB. Der Auftragnehmer kann in diesem Fall seine Arbeit unterbrechen, bis zum Zahlungseingang keine weiteren Leistungen erbringen und nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; die dadurch entstehenden Kosten gehen zulasten des Auftraggebers.
6.5 Behauptete Mängel oder noch ausstehende Teilleistungen berechtigen den Auftraggeber nicht, fällige Zahlungen ganz oder teilweise einzubehalten. Gegen Forderungen des Auftragnehmers kann er nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die der Auftragnehmer anerkannt hat oder die gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.
7. Abnahme
7.1 Werkleistungen stellt der Auftragnehmer nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber hat sie binnen 14 Tagen zu prüfen und wesentliche Mängel in dieser Frist schriftlich bekanntzugeben.
7.2 Verstreicht die Prüffrist ohne begründete Mängelmitteilung oder nimmt der Auftraggeber die Leistung produktiv in Betrieb, gilt sie als abgenommen. Geringfügige Mängel hindern die Abnahme nicht; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
8. Gewährleistung
8.1 Software, Skripte, Automatisierungen und Konfigurationen können auch bei größter Sorgfalt nie vollständig frei von Fehlern sein; der Auftraggeber nimmt dies zur Kenntnis. Als Mangel gilt daher nur eine Abweichung von der vereinbarten Leistungsbeschreibung, die sich nachvollziehen und wiederholt herbeiführen lässt.
8.2 Gewährleistungsrechte bestehen für sechs Monate ab Übergabe bzw. Abnahme. Macht der Auftraggeber sie nicht spätestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gerichtlich geltend, sind sie erloschen. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit (§ 924 ABGB) wird ebenso abbedungen wie die Möglichkeit, Mängel nach Fristablauf noch einredeweise gegen die Entgeltforderung einzuwenden (§ 933 Absatz 3 ABGB).
8.3 Entdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer sofort, längstens aber binnen 14 Tagen, in Textform (etwa per E-Mail) samt nachvollziehbarer Beschreibung mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, können aus dem betreffenden Mangel keine Gewährleistungsrechte mehr abgeleitet werden. Bei der Fehlersuche unterstützt der Auftraggeber den Auftragnehmer mit allen nötigen Informationen.
8.4 Zunächst hat der Auftragnehmer das Recht, den Mangel zu beheben. Wie er das tut – etwa durch Korrektur, geänderte Einstellungen oder eine alternative Vorgehensweise mit gleichem Ergebnis –, entscheidet er selbst. Nur wenn die Behebung scheitert oder unmöglich ist, kann der Auftraggeber eine Preisminderung verlangen oder, bei einem nicht bloß geringfügigen Mangel, den Vertrag auflösen.
8.5 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Fehler, die zurückgehen auf: Eingriffe oder Änderungen des Auftraggebers oder Dritter, falsche Bedienung, Updates oder Änderungen von Hersteller-Software und Cloud-Diensten, veränderte Schnittstellen oder Einstellungen sowie Vorgaben, Beistellungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers. Solche Fehler behebt der Auftragnehmer auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung. Werden bestehende Systeme angepasst, erstreckt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die vom Auftragnehmer vorgenommene Anpassung.
8.6 Stellt sich eine Mängelrüge als unberechtigt heraus oder verursacht eine verspätete Meldung zusätzlichen Aufwand, wird der dafür angefallene Aufwand dem Auftraggeber verrechnet.
9. Haftung
9.1 Für Schäden haftet der Auftragnehmer ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Vorliegen hat der Auftraggeber zu beweisen. Für leichte Fahrlässigkeit – auch von Subunternehmern und sonstigen Gehilfen des Auftragnehmers – wird nicht gehaftet.
9.2 Beruht ein Schaden auf grober Fahrlässigkeit, ist der Ersatz je Schadensfall der Höhe nach auf den Wert des betroffenen Auftrags beschränkt; bei laufender Betreuung gilt als Auftragswert das Entgelt der letzten zwölf Monate.
9.3 Nicht ersetzt werden indirekte Schäden und Folgeschäden. Dazu zählen insbesondere Gewinnentgang, ausgebliebene Einsparungen, Zinsnachteile, Stillstands- und Ausfallkosten sowie Ansprüche, die Dritte gegen den Auftraggeber erheben.
9.4 Beratung und Empfehlungen: Konzepte, Analysen und Empfehlungen stützen sich auf die vom Auftraggeber erhaltenen Informationen sowie auf den technischen Wissensstand und die Herstellerdokumentation im Zeitpunkt der Leistung. Ob und wie sie umgesetzt werden, entscheidet der Auftraggeber selbst; die geschäftlichen Konsequenzen dieser Entscheidung trägt er.
9.5 Skripte, Automatisierungen und Konfigurationen: Bevor der Auftraggeber vom Auftragnehmer erstellte oder geänderte Skripte, Automatisierungen, Programmierungen und Konfigurationen produktiv nutzt, erprobt er sie in einer Testumgebung oder mit einem eingeschränkten Nutzerkreis. Für Schäden, die bei einer solchen Erprobung aufgefallen und vermeidbar gewesen wären, haftet der Auftragnehmer nicht.
9.6 Daten: Bei Datenverlust ersetzt der Auftragnehmer nur den Aufwand, der nötig ist, um die Daten aus einer ordnungsgemäßen Sicherung des Auftraggebers (Punkt 4.2) wiederherzustellen. Wurde die Datensicherung selbst beim Auftragnehmer beauftragt, ist die Haftung für die Wiederherstellung auf das Entgelt begrenzt, das der Auftraggeber für diese Leistung in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensfall bezahlt hat.
9.7 Produkte Dritter und IT-Sicherheit: Für Ausfälle, Fehler oder Sicherheitslücken in Produkten und Cloud-Diensten anderer Hersteller, insbesondere Microsoft, steht der Auftragnehmer nicht ein. Sicherheitsmaßnahmen senken das Risiko von Angriffen, Schadsoftware und Datenabfluss, schließen es aber nie vollständig aus.
9.8 Stehen dem Auftragnehmer aus einem Schadensfall Ansprüche gegen einen von ihm beauftragten Subunternehmer zu, überträgt er diese auf Verlangen dem Auftraggeber. Der Auftraggeber hat sich in diesem Fall zunächst an den Subunternehmer zu wenden.
9.9 Eigenaufwand und Rückgriff: Aufwand, der beim Auftraggeber selbst anfällt – etwa interne Arbeitszeit, Koordination, Tests, Einschulungen, Nacharbeiten oder die Beiziehung eigener oder fremder Dienstleister –, ersetzt der Auftragnehmer nicht. Der Auftraggeber kann solchen Aufwand weder in Rechnung stellen noch von Rechnungen des Auftragnehmers abziehen oder gegen dessen Forderungen verrechnen. Behebt der Auftraggeber einen Mangel selbst oder lässt er ihn durch Dritte beheben, trägt er die Kosten dafür, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verbesserung trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Nachfrist verweigert oder nicht vorgenommen. Rückgriffsansprüche (Regress) des Auftraggebers wegen Leistungen, Zahlungen oder Ersatzleistungen, die er gegenüber Dritten erbracht hat, sind ausgeschlossen.
9.10 Ein Schaden ist dem Auftragnehmer ohne Aufschub schriftlich anzuzeigen; andernfalls erlischt der Anspruch. Ersatzansprüche verjähren sechs Monate, nachdem der Auftraggeber von Schaden und Schädiger erfahren hat, längstens aber drei Jahre nach dem schadensverursachenden Ereignis.
9.11 Die in Punkt 8 und in diesem Punkt geregelten Ansprüche sind abschließend. Darüber hinausgehende Forderungen des Auftraggebers wegen Mängeln oder Schäden bestehen nicht, auf welche Rechtsgrundlage sie auch gestützt werden.
9.12 Keine der Beschränkungen dieses Punktes gilt für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Schäden und für Personenschäden.
10. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
10.1 Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen der Leistung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers (etwa bei Arbeiten in dessen Microsoft-365-Tenant), gilt die Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO als Anhang zu diesen AGB. Sie ist Vertragsbestandteil und wird mit jeder Beauftragung, gleich in welcher Form, in elektronischer Form vereinbart. Eine individuell unterzeichnete AVV geht ihr vor.
10.2 Der Auftragnehmer greift nur in dem Umfang auf Daten zu, der für die Leistung erforderlich ist. Die Absicherung der IT-Umgebung des Auftraggebers durch geeignete technische und organisatorische Vorkehrungen obliegt, wenn nichts anderes beauftragt ist, dem Auftraggeber selbst.
11. Einsatz von KI-Werkzeugen
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei der Leistungserbringung KI-Werkzeuge zu verwenden, insbesondere zur Erstellung von Entwürfen, Dokumentationen, Skripten und Texten. Die eingesetzten Werkzeuge sind auf der Seite KI-Transparenz beschrieben.
11.2 Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich in KI-Werkzeuge eingegeben, die in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung als Unterauftragsverarbeiter genehmigt sind. Andere vertrauliche Informationen werden nur mit Zustimmung des Auftraggebers und nur in KI-Werkzeuge eingegeben, bei denen die Verwendung der Eingaben zum Training der Modelle ausgeschlossen bzw. deaktiviert ist. Zugangsdaten werden nie in KI-Werkzeuge eingegeben.
11.3 Alle mit KI-Unterstützung erstellten Ergebnisse werden vom Auftragnehmer fachlich geprüft; die Punkte 8 und 9 gelten für sie uneingeschränkt.
11.4 Der Auftraggeber kann den Einsatz von KI-Werkzeugen für sein Projekt ganz oder teilweise ausschließen. Daraus entstehender Mehraufwand kann gesondert verrechnet werden.
12. Vertraulichkeit
Was eine Partei im Zuge der Zusammenarbeit über die andere erfährt – vor allem Geschäftsgeheimnisse, Zugangsdaten, technische Konfigurationen, Angebote und Preise –, behandelt sie vertraulich, und zwar über das Ende des Vertrags hinaus. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder die eine Partei aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung preisgeben muss.
13. Nutzungsrechte
13.1 Sobald das vereinbarte Entgelt vollständig bezahlt ist, darf der Auftraggeber die für ihn geschaffenen urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnisse (etwa Konzepte, Dokumentationen, Skripte und Designs) zeitlich und räumlich unbegrenzt für seine eigenen betrieblichen Zwecke verwenden (Werknutzungsbewilligung gemäß § 24 UrhG). Dieses Recht ist nicht exklusiv und nicht an Dritte weitergebbar. Alle übrigen Rechte bleiben beim Auftragnehmer; auch eine Mitwirkung des Auftraggebers an der Entstehung begründet für ihn keine Urheberrechte. Exklusive Rechte (Werknutzungsrecht) können gesondert vereinbart werden. Vor vollständiger Bezahlung ist jede Nutzung jederzeit widerruflich.
13.2 Fachwissen, Methoden, Vorlagen, Werkzeuge und allgemein verwendbare Bausteine des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum und dürfen von ihm auch für andere Kunden genutzt werden. Bestandteile Dritter (z. B. Bibliotheken, Schriften, Vorlagen) unterliegen den jeweiligen Lizenzbedingungen.
13.3 Als Referenz nennt der Auftragnehmer einen Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung.
14. Besondere Bestimmungen für Webdesign
14.1 Inhalte wie Texte, Fotos, Grafiken und Logos liefert der Auftraggeber. Er steht dafür ein, dass er sie verwenden darf und dass sie keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen – etwa aus Urheber-, Marken-, Lauterkeits- oder Datenschutzrecht. Wird der Auftragnehmer deswegen in Anspruch genommen, stellt ihn der Auftraggeber vollständig frei (Schad- und Klagloshaltung). Eine Prüfung dieser Inhalte durch den Auftragnehmer findet nicht statt.
14.2 Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und Cookie-Einstellungen der Website des Auftraggebers verantwortet der Auftraggeber. Stellt der Auftragnehmer dafür Mustertexte bereit, sind diese unverbindliche Vorschläge und keine Rechtsberatung.
14.3 Anforderungen an die Barrierefreiheit – etwa nach dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), dem Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) oder dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) – sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Ob und in welchem Umfang solche Vorgaben auf den Auftraggeber anwendbar sind, klärt dieser selbst.
14.4 Hosting, Domains und E-Mail-Dienste bestellt der Auftraggeber im eigenen Namen beim jeweiligen Anbieter, sofern nichts anderes vereinbart ist; der Auftragnehmer berät bei der Auswahl und übernimmt auf Wunsch die Einrichtung.
14.5 Websites werden für die jeweils aktuellen Versionen der verbreiteten Browser entwickelt. Eine bestimmte Position in Suchmaschinen wird nicht zugesichert.
15. Laufende Betreuung
Betreuungs- und Wartungsvereinbarungen laufen, wenn nichts anderes vereinbart ist, unbefristet. Jede Partei kann sie schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats kündigen; eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Aktualisierungen bereits erbrachter Leistungen schuldet der Auftragnehmer nur im Rahmen einer solchen Vereinbarung.
16. Schlussbestimmungen
16.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden; Kollisionsnormen und das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, wo die Leistungen erbracht werden.
16.2 Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers (Wien) zuständig.
16.3 Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei eine E-Mail ausreicht.
16.4 Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame, die dem von den Parteien Gewollten möglichst nahekommt. Haftungsbeschränkungen bleiben dabei im größten gesetzlich zulässigen Ausmaß bestehen.
Stand: 27.09.2026